Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992) [download]
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz
BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts- Änderungsgesetz.
B.BI. I Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des
Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und
des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften
für das Reisebürogewerbe (nunmehr §
6, gem.BGBl. II Nr. 401/98).
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als
Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die
Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter,
Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere
touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet
(Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische
Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht
und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen
usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch
als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen
vermittelt werden (z.B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort),
sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext
dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler
(Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren
Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge
abschließen.
Die besonderen Bedingungen der vermittelten Reiseveranstalter,
der vermittelten Transportunternehmungen (z.B.
Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und der anderen vermittelten
Leistungsträger gehen vor.
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
(Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem
Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluss
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen.
(Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend
schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen
Angaben über die Bestellung des Kunden unter
Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung
(Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistungund
auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters
entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das
Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN
REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende
Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen
und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches
Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt,
gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels
anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt
vom Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr
und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung
sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen,
Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente
(dazu gehören nicht Personaldokumente) des
jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro
fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen,
sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach
Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag
(Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und
gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland
in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Das
Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüberhinausgehenden
ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen
Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über
Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese
in Österreich in Erfahrung gebracht werden können.
Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften
selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das
Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls
erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt das Reisebüro
nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für
Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung
des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme
auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten
Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen
Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf:
- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw.
Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen
Erfahrungen;
- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich
einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung
der Reisedokumente;
- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen
und Zahlungen zwischen Kunden und ver-mitteltem
Unternehmen und umgekehrt (wie z.B. von Änderungen
der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises,
Rücktrittserklärungen, Reklamationen). Das Reisebüro haftet
nicht für die Erbringung der von ihm ver-mittelten bzw.
besorgten Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung
den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift
des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers
unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben
nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten
Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so
haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis
obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz
des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es
nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
zur Last fallen.
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens
ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus
entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten
Geschäftes verpflichtet.
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages,
in der Folge Reisevertrag genannt, den Buchende
mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme
eines Vermittlers schließen. Für den Fall des
Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten
sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen
sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und
dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung
über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung
und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und
Pflichten für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich,
wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme
erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag
bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus
diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt
der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten,
so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder
direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen
Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen.
Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben.
Der Überträger und der Erwerberhaften für das
noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die
durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter
Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und
sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten
(nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll und
gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus
hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von
ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen
im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog
bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen
Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei
denn, dass bei der Buchung anderslautendeVereinbarungen
getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen
unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter)
haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im
Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb
seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt
die Verpflichtung des Reiseveranstalters,die Reise sorgfältig
vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen
Reiseleistungen beauftragten Personenund Unternehmen
sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung
einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt
sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an
Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung
in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt
oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe
kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird
oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch
die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht
wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft
die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden
Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des
daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter
für andere Personen als seine Angestellten
einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines
Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter
keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht
mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der
Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem
Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts
mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen
Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages,
den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem
Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt
voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und
dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar
ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an
den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen
des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet
werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche
schmälern.
Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder
direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht
hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde
gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung
der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche
nicht berührt, sie allerdings als
Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls
empfiehlt es sich, in Ermangelung eine sörtlichen Repräsentanten
entweder den jeweiligen Leistungsträger (z.B. Hotel,
Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel
zu informieren und Abhilfe zuverlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach
dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatz-abkommen,
bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern,
wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichter-bringung
oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen
geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen
zu sichern.
Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb
von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche
verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich
im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach
Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im
Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da
mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten
zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten
kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn
Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden
Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile
des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich
geändert werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks
bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß
Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten
Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder
direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem
Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und
ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder
die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten,
zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht
unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den
Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist
der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeitenlaut
lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des
Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle
der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch
die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung
verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung
dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf
ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern
nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis
zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach
dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen
Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis
der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen
Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Im Falle der Unangemessen-heit der Stornogebühr
kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Je nach
Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen
im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor Reiseantritt.......................................10 %
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt.............................25 %
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt.............................50 %
ab 09. bis 04. Tag vor Reiseantritt.............................65 %
ab dem 03. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt............85 %
ab 01. Tag (24 Stunden) vor Reiseantritt....................95 %
des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),
Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
bis 30. Tag vor Reiseantritt.......................................10 %
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt.............................15 %
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt.............................20 %
ab 09. bis 04. Tag vor Reiseantritt.............................30 %
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..............45 %
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen
gelten besondere Bedingungen. Diese sind im
Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei
dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag
zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies
- mittels eingeschriebenen Briefes oder
- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärungzu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt,
weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise
wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen
eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters
klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung
nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei
Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei
den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des
Reisepreises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit
der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall
gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit,
wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden
die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der
Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen
schriftlich mitgeteilt wurde:
- bis zum 20. Tag vor Antritt, bei Reisen länger als 6 Tage,
- bis zum 7. Tag vor Antritt, bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
- bis 48 Stunden vor Antritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl
ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes
Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen;
dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert.
Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden
Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf
Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse,
auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen
Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen
Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu
zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche
Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände,
Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten
Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz
steht ihm zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit,
wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung
der Reise durch grob ungebührliches Verhalten,
ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem
Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter
gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchungbestätigten
Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen
abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als
zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige
Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten
- etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren
in Häfen und entsprech-ende Gebühren auf
Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung
anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus
diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur
dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei
der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein
vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin
gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung
ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten
Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung
des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen
und deren Umstände unverzüglich zu erklären.
Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent
ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr
jedenfalls möglich (siehe Ab-schnitt 7.1.a.).
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten
jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechts-grundlagen
bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der
vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder
nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne
zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen,
damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden
kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden
oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert,
so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt
gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen,
mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen
anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen
ist der Veranstalter ver-pflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter
Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung
von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte
von Reisenden werden an dritte Personen auch
in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende
hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die
durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden
Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den
Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue
Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b
(Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1.
(Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung
unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche
unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
11. Reisebürosicherungsordnung
Stoll Reisen International GmbH & Co. KG. hat die Absicherung
von Kundengeldern für alle unsere Reisenden für
die von uns veranstalteten Pauschalreisen nach Maßgabe
der österr. Reisebürosicherungsverordnung (RSV) BGBl. II
Nr. 10/1998 idF BGBl.II Nr. 118/1998 umgesetzt. Stoll Reisen
International GmbH & Co. KG ist entsprechend diesem
Gesetz im Veranstalterverzeichnis des BMWA (Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit, Stubenring 1, A-1010
Wien unter der Eintragungsnummer 1998/0180 registriert.
Dieser Eintrag ist im Internet jederzeit einsehbar.
Die von uns veranstalteten Pauschalreisen sind im Falle einer
Insolvenz durch eine Bankgarantie der Raiffeisenbank
Söll-Scheffau regGenmbH, Dorf 125, A-6306 Söll abge-sichert.
Dies gilt für bereits entrichtete Zahlungen für Reiseleistungen,
die nicht mehr erbracht wurden und für notwendige
Aufwendungen für die Rückreise. Im Insolvenzfall sind
sämtliche Ansprüche beim Verein der Interessensgemeinschaft
von Pauschalreisen (VIP), Augasse 5-7, A-1090 Wien,
Tel. 0043(0)1/3172500371 nachweislich innerhalb von 8
Wochen ab Eintritt der Insolvenz anzumelden.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Es gilt das österreichische Recht sowie die ARB des
Fachverbandes, welche zusätzlich ausgehändigt wurden.
12.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem
Reisenden einschließlich dieser Allgemeinen Reise-bedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung
wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen
Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.
zum Reiseveranstalter (bei Pauschalreisen):
Stoll Reisen International
Am Steinerbach 19
A-6306 Söll
Firmenbuchnummer: 21829b
Firmenbuchgericht: LG Innsbruck
Veranstalternummer: 1998/0180
UID: ATU 32306206
Gerichtsstand: Kufstein/Tirol
zum Reisevermittler/Betreiber der Homepage:
Stoll Reisen International
Am Steinerbach 19
A-6306 Söll
Firmenbuchnummer: 21829b
Firmenbuchgericht: LG Innsbruck
Veranstalternummer: 1998/0180
UID: ATU 32306206
Gerichtsstand: Kufstein/Tirol
Stoll Reisen International GmbH & Co. KG
Stand: Juni 2010
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